Statuten des Vereins

§ 1: Name des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Happy Divers Austria“
(2) Er hat seinen Sitz in 4600 Wels und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§ 2: Zweck des Vereins

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

a) Ausübung des Sporttauchens
b) Austausch von Erfahrungen
c) Organisation von Tauchausflügen und Tauchreisen
d) Pacht bzw. Ankauf eines vereinseigenen Tauchgewässers

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen

a) Pflege des Tauchsports
b) Durchführung von Tauchfesten und anderen sportlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
c) Ausflüge und regelmäßige Zusammenkünfte
d) Diskussionsabende
e) Film- und Diavorträge
f) Kurs- und Weiterbildungsveranstaltungen

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a) Einschreibegebühr und Mitgliedsbeiträge
b) Geld und Sachspenden
c) Subventionen und sonstigen Beihilfen öffentlicher und privater Institutionen
d) Veranstaltungen
e) Werbung inkl. Bandenwerbung
f) Sponsoring

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

a) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
b) Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die sich zu den Grundsätzen des
Vereines bekennen und/oder ihn unterstützen wollen.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereines bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.

(4 ) Im Zuge der Grundausbildung (OWD) bei einem unserer Tauchlehrer und anschließenden Beitritt zu unserem Verein, entfällt die Einschreibegebühr zur Gänze.

(5 )Erfolgt der Beitritt außerhalb der Saison (Nov.-Dez) so gilt der Mitgliedsbeitrag gleich für das Folgejahr.

(6) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der General versammlung.

§ 6: Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tage an dem die Vereinsleitung die Aufnahme beschließt, frühestens am Tage der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(3) Der Austritt kann nur jeweils zum Ende des Vereinsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(5) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen gröblich zuwider HandeIns gegen den Vereinszweck und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(6) Eine Rückerstattung des anteiligen Mitgliedsbeitrages ist bei Ausschluss nicht möglich.

(7) Die Mitgliedschaft kann auch Ruhend gemeldet werden. Ein Ruhen der Mitgliedschaft kann nur jeweils zum Ende des Vereinsjahres erfolgen, muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und den gewünschten Zeitraum des Ruhens beinhalten.

(8) Ein Ruhen der Mitgliedschaft ist längstens für 1 Jahr möglich und bewirkt dass für den angegebenen Zeitraum kein Mitgliedsbeitrag zu bezahlen ist.
Während des Ruhens der Mitgliedschaft besteht kein Stimmrecht. Die Leistungen des Tauchclubs können während dieser Zeit als Nichtmitglied nicht beansprucht werden.

(9) Nach Ablauf der Frist oder aktivieren der Mitgliedschaft wird der lahresbeitrag automatisch eingehoben. Eine Einschreibegebühr wird erst nach Ablauf des  Jahres wieder eingehoben.

(10) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem im Abs. 5 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Ein Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht haben nur die Ordentlichen und die Ehrenmitgliedern.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangen muss vom Vorstand eine Generalversammlung einberufen werden.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit, finanzielle Gebarung und den geprüften Rechnungsabschluss des Vereins zu informieren.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(6) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Ein Stimmrecht in der
Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht haben nur die Ordentlichen
und die Ehrenmitgliedern.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangen muss vom Vorstand eine
Generalversammlung einberufen werden.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit,
finanzielle Gebarung und den geprüften Rechnungsabschluss des Vereins zu informieren.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(6) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand beschlossenen Höhe
verpflichtet.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

b) Wahl und Enthebung des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

c) Entlastung des Vorstands;

d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

e) Beschlussfassung über Statutenänderungen;

f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und zwar aus Obmann (Obfrau) und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreterlin und KassierIin und Stellvertreterlin. Der Vorstand kann weitere Funktionäre bestellen, denen jedoch kein Stimmrecht für Vorstands beschlüsse zukommt.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinemlseinerlihrem/ihrer Stellvertreterlin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die ObmanniObfrau, bei Verhinderung seinlelihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10)

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen! Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(3) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(6) Die Bestimmung des Mitgliedbeitrages und der Beitrittsgebühren;

(7) Verwaltung der Vereinslokalitäten, Pacht oder Mietverträge;

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt denldie Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau. Vereinsinterne Einladungen bedürfen nur der Unterschrift des Obmanns/Obfrau oder des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedernerteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug oder dringlichem Handlungsbedarf ist der/die ObmanniObfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreterlinnen.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur durch den Vorstand und nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Der Vorstand hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat er einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiva, das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, oder sonst für wohltätige Zwecke verwendet werden.